Für den Musik-Download aus dem Internet gelten je nach Quelle unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Wer illegal handelt, dem drohen strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen. Doch wie sieht es bei Mitschnitten von Internetradio-Sendungen aus?
Grundsätzlich benötigt man für das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Internet – wie eben Musik – eine Zustimmung des Rechteinhabers.
In einem Online-Shop mit anschließendem Download wird ein Vertrag geschlossen, der ein Nutzungsrecht einräumt. Gleiches gilt auch für Musiker, die auf ihrer eigenen Internetseite einen oder mehrere Titel kostenlos zum Download anbieten.
In diesen Fällen ist nicht nur das Herunterladen, sondern ebenso die anschließende Nutzung, sprich das Anhören, legal.
Illegal und trotzdem legal
Darüber hinaus sieht das deutsche Urheberrecht auch weitere gesetzliche Nutzungsrechte vor. So durften Privatnutzer in der Vergangenheit sehr großzügig einzelne Titel ohne Lizenz aufnehmen, in den (alten) analogen Zeiten etwa um sich eine Best-of-Kassette aufzunehmen, oder um eine Sicherungskopie von einer regulär erworbenen CD anzufertigen. Die Ausweitung der Peer-to-Peer-Netzwerke hat jedoch zu gesetzlichen Einschnitten geführt. Zulässig ist eine Privatkopie seither nicht mehr, wenn der zum Download angebotene Titel „offensichtlich rechtswidrig“ im Internet zur Verfügung gestellt wurde. Eine genaue Definition hat der Gesetzgeber jedoch nicht mitgeliefert.
In der Regel wird diese Rechtswidrigkeit wohl auf Internetseiten zutreffen, bei denen Titel angeboten werden, die aus laufenden Internetradio-Sendungen mit geschnitten wurden. Vertrackter wird die Situation bei Internetradio-Sendern. Das bloße Anhören stellt noch kein Problem dar, weil immer nur Ausschnitte eines Titels heruntergeladen werden, nie aber ein ganzer Titel; denn erst damit hätte man einen Musiktitel vervielfältigt.
Digitalradio mit Unsicherheitsfaktor
Vollkommen unklar hingegen ist die rechtliche Bewertung beim Mitschneiden von Titeln aus dem digitalen Radio. Eine Vervielfältigung liegt damit vor; aber spielen Internetradio-Stationen mitunter auch offensichtlich rechtswidrige Titel? Rechtssprechung zu diesem Themenkomplex steht noch aus.
Bei Rechtsverstößen drohen strafrechtliche Konsequenzen – maximal drei Jahre Gefängnis oder Geldstrafe – und zivilrechtliche Forderungen des Rechteinhabers, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Solange sich der Rechtsverstoß auf illegale Privatkopien beschränkt, ist eine Abmahnung (gesetzlich beschränkt bei Bagatellfällen auf 100 Euro) sowie eine Schadensersatzforderung in Höhe der entgangenen Lizenzgebühren zu erwarten.
Die Staatsanwaltschaften der meisten Bundesländer werden gegen Privatpersonen nicht tätig. Erst ab rund 200 illegal heruntergeladener Titel besteht eine imaginäre Grenze, bei der gewerbsmäßiges Handeln unterstellt wird.
Achtung: WLAN – aber sicher!
Aktuelle Rechtssprechung liegt für die Mitverantwortung bei der Nutzung eines ungesicherten WLAN-Netzwerkes vor. Wer einen ungesicherten WLAN-Zugangspunkt betreibt, wird demnach mitverantwortlich für darüber begangene Urheberrechtsverstöße seiner Nachbarn, sobald er von der rechtswidrigen Nutzung erfährt und seinen Hotspot auch dann nicht absichert. Eine unbedingte Störerhaftung wie in der Vergangenheit wird jedoch nicht mehr gesehen (OLG Frankfurt am Main, Az.: 11 U 52/07).
Sicherheit für das eigene Funknetzwerk bedeutet in jedem Fall Ruhe vor Musik- und Filmverwertungsgesellschaften sowie Strafverfolgungsbehörden, sofern man selbst auch von illegalen Musik-Downloads absieht.