Mit dem neuen Jahr ist auch der elfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft getreten, der höhere Rundfunkgebühren mit sich bringt. Die Erhöhung der monatlichen Rundfunkgebühr beträgt 24 Cent für ein Radio, womit die so genannte Grundgebühr nun 5,76 Euro beträgt. Für ein Radio und Fernsehgerät steigt die Gebühr um 95 Cent auf 17,98 Euro.
Doch auch wer kein Radio oder Fernsehgerät besitzt, sondern lediglich ein Mobiltelefon mit UMTS-Empfang, das von der GEZ als „neuartiges Rundfunkgerät“ bezeichnet wird, muss die Grundgebühr zahlen, monatlich 5,76 Euro. Gleiches gilt für andere Geräte, mit denen man Radio oder Fernsehen empfangen kann, beispielsweise ein WLAN-Radio. Ob man damit tatsächlich (öffentlich-rechtliches) Radio hört oder nicht, ist nach Auffassung der GEZ unerheblich.
Die Urteile der deutschen Gerichte dazu sehen unterschiedlich aus; eine einheitliche Rechtsprechung existiert noch nicht.
So hat etwa zur Rechtmäßigkeit von PC-Gebühren der GEZ das Verwaltungsgericht Wiesbaden am 19.11.2008 mit Aktenzeichen 5 K 243/08.WI(V) entschieden, dass für einen PC in beruflicher Nutzung keine Rundfunkgebühren zu zahlen sind.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Nutzer seinen PC nicht als Rundfunkgerät nutzt. Keine Gebühren sind zu zahlen, wenn auf dem gleichen Grundstück bereits für herkömmliche privat oder gewerblich genutzte Rundfunkgeräte GEZ-Gebühren bezahlt werden. Dann kann der Rechner auch für den Rundfunkempfang gebührenfrei genutzt werden.